AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VAD-BAU GMBH

  1. Geltungsbereich
    1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma VAD-Bau GmbH und sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Firma VAD-Bau GmbH und dem Auftraggeber. Gegenbestätigungen unserer Auftraggeber unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
  2. Angebote und Angebotsunterlagen
    2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich und nur 30 Kalendertage bindend. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird.
    2.2 Maße sind nicht maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    Bei erstellten Zeichnungen der VAD-Bau GmbH müssen die aufgeführten Maße durch den Auftraggeber frei gegeben werden. Sollte innerhalb von 5 Tagen nach 2.4 Zugang der Maße keine schriftlichen Änderungen bzw. Rückmeldungen erfolgt sein, gilt dies als Einverständnis, sodass die durch VAD-Bau GmbH ermittelten Maßangaben als verbindlich gelten.
    2.3 Die Angebote und dazugehörige Unterlagen sind stets vertraulich zu behandeln und auf keinen Fall an Dritte, bzw. andere Unternehmen ohne unsere schriftliche Zustimmung weiter zu geben.
    Für die Angebotsunterlagen behält sich die Firma VAD-Bau GmbH den Eigentumsvorbehalt und das Urheberrecht vor. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die Angebotsunterlagen an die Firma VAD-Bau GmbH zurückzugeben.
    2.4 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Änderungen und Zusatzabreden sind neben dem Angebot vielmehr schriftlich mit den Verantwortlichen der VAD-Bau GmbH zu vereinbaren
    2.5 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und VAD-Bau GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Preise
    3.1 Alle im Angebot aufgeführten Nettopreise verstehen sich, sofern es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne von §13b UStG handelt, zuzüglich der zur Zeit der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Auftragserteilung
    4.1 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie gelten erst dann als Auftrag, wenn sie von unserer Seite schriftlich bestätigt worden sind.
  5. Auftragsannahme
    5.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung von VAD-Bau GmbH zustande.
  6. Umfang der Lieferpflicht und Lieferbedingungen
    6.1 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend wenn ihr nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
    6.2 Änderungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Technische Beratungen und Auskünfte werden nach besten Wissen und Gewissen gegeben, irgendwelche Haftung daraus ist ausdrücklich ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die produktionstechnisch bedingt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung.
    6.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen sanitären Einrichtungen, Beheizung sowie Bauwasser und Baustrom zur Verfügung. Etwaige auf der Baustelle vorhandene, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschlussstellen kann der Auftragnehmer unentgeltlich nutzen. Die Verbrauchskosten sowie die Kosten etwa erforderlicher Messer und Zähler trägt der Auftraggeber.
    6.4 Die VAD-Bau GmbH behält sich das Recht vor, für die auszuführenden Arbeiten oder Lieferungen Partnerfirmen, oder Nachunternehmer zu beauftragen und Arbeiten im Auftrag der VAD-Bau GmbH auszuführen. Die Partnerfirma oder der Nachunternehmer ist zudem verpflichtet, die Vertragsbedingungen der Bauherren / Bauträger für die einzelnen Aufträge zu akzeptieren. Diese können während der Geschäftszeiten im Büro der VAD-Bau GmbH eingesehen werden.
  7. Höhere Gewalt, Witterung, Streik und Aussperrung
    7.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, Betriebsstörungen, Fahrzeugstörungen, ungünstige Witterungsverhältnisse und andere unabwendbare Ereignisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
  8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
    8.1 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware bzw. Ausführung des Auftrags oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungen wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
    8.2 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
    8.3 Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe, die Beschaffenheit der Vorleistungen einer anderen Person oder eines anderen Unternehmers, oder nachträglich ohne unser Einverständnis durchgeführte Arbeiten und Veränderungen zurückzuführen, so sind wir von einer Gewährleistungshaftung für diese Mängel frei. Geringfügige Farbabweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die produktionstechnisch bedingt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung.
    8.4 Dies gilt auch dann, wenn ohne das Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an dem Werk vorgenommen werden, oder das Werk durch Umstände beschädigt wird, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen haben. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Alle weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, ganz gleich, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Ansprüche handelt, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Erfüllungsgehilfen.
    8.5 Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
    8.6 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber in Absprache mit VAD-Bau GmbH nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  9. Erfüllungshilfen
    9.1 Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.
  10. Abnahme
    10.1 Die Abnahme durch den Auftraggeber hat unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Bei Verzögerung seitens des Auftraggebers gilt die Ausführung der Arbeiten der VAD-Bau GmbH als mängelfrei abgenommen und akzeptiert 5 Tage nach der Fertigstellung.
  11. Preise
    11.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro. Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, oder entsteht ein zuvor nicht zu erkennender Mehraufwand, so haben wir Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei nachträglichen Änderungen.
    11.2 Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, einschließlich etwaiger Auslösung und Fahrtauslagen. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet.
  12. Zahlung
    12.1 Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nicht anders angegeben, ist die Zahlung der Lieferung bzw. der erbrachten Leistung sofort und ohne Abzüge zu begleichen.
    12.2 VAD-Bau GmbH behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu fordern, die in etwa der Höhe des erbrachten Leistungswertes entsprechen. Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistung ohne Schadensersatzpflicht.
    12.3 Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn vorher Stundung gewährt wurde. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund.
    Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet.
  13. Pauschalisierter Schadensersatz
    13.1 Kündigt der Auftraggeber vor Leistungsausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 25% der Gesamtsumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  14. Eigentumsvorbehalt
    14.1 Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt die Ware in Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben.
    14.2 Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen.
  15. Lieferzeit
    15.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Herstellungsfristen bzw. Lieferfristen freibleibend. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Auftragnehmers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc. – nicht ein, so verlängern sich die Fristen angemessen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.
    15.2 Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Abzug durch den Auftraggeber gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  16. Rücktritt vom Vertrag
    16.1 Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern oder seine Zahlungsfähigkeit in Zweifel zu stellen, berechtigen uns, vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.
  17. Haftung
    17.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen wie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  18. Gewährleistung gemäß VOB Teil B – § 13
    18.1 Für Mängelansprüche, für die keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht 2 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme!
  19. Schlussbestimmungen
    19.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  20. Gerichtstand und salvatorische Klausel
    20.1 Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma VAD-Bau GmbH in der Bundesrepublik Deutschland.
    20.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.